Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 307g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Stand: 01.01.2021
Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 307g SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Hessen, 19.11.2024 – L 2 R 160/23Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 21.04.2023 – S 6 R 242/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.